Wussten Sie, dass Gebäude, die einem wirtschaftlichen Zweck dienen, steuerlich abgeschrieben werden können? Egal ob vermietete Wohnimmobilien oder gewerblich genutzte Objekte – Sie profitieren von einer spürbaren steuerlichen Entlastung durch die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA).
Wichtig zu wissen: Grundstücke selbst sind nicht abschreibungsfähig, da sie im Gegensatz zu Gebäuden keinem Wertverlust durch Abnutzung unterliegen. Bei gemischt genutzten Immobilien – etwa wenn Sie einen Teil selbst bewohnen und den anderen vermieten – wird der abschreibungsfähige Anteil ganz einfach anteilig berechnet.
So holen Sie das Maximum aus Ihrer Immobilie heraus – rechtssicher, clever und steueroptimiert.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Hierzu bieten unsere von zertifizierten Gutachtern erstellten Gutachten eine solide Grundlage.
1. Allgemeine Nachweise zur Immobilie
• Kaufvertrag
• Grundbuchauszug
• Lageplan / Flurkarte
• Baupläne oder Grundrisse (bei Neubauten oder Umbauten)
• Notarielle Belege (z. B. über Eigentumsübergang)
2. Finanzielle Unterlagen
• Rechnungen und Belege über Anschaffungskosten (Kaufpreis, Nebenkosten, Makler, Notar, Grunderwerbsteuer etc.)
• Rechnungen zu Modernisierungen oder Renovierungen (zur Abgrenzung: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten)
Tipp: Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto einfacher lässt sich die AfA-Bemessungsgrundlage korrekt ermitteln – und desto reibungsloser läuft die Anerkennung durch das Finanzamt.
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